Die heutigen Wahlmöglichkeiten waren lange Zeit keine Selbstverständlichkeit. Dieses Recht haben wir den Bürgerinnen und Bürgern aus vergangener Zeit zu verdanken, weil diese sich das Wahlrecht hart erkämpft haben.

Die Landeszentrale für politische Bildung von Baden-Württemberg fasst die Geschichte des Wahlrechts wie folgt zusammen:

Gliederung

  1. Das erste demokratisch gewählte Parlament
  2. Der Beginn des Frauenwahlrechts
  3. Wahlrecht im Nationalsozialismus und in der Nachkriegszeit
  4. Ursprung des heutigen Wahlsystems

1. Das erste demokratisch gewählte Parlament 

1848

Die Abdankung des französischen Königs im Februar 1848 und die Gründung der französischen Republik wirkten in Deutschland heftig nach. Immer stärker wurde der Ruf nach einer Nationalversammlung. Schließlich bereitete ein Ausschuss des Bundestages des Deutschen Bundes die Einberufung einer Versammlung von Volksvertretern vor.

Dieses so genannte Vorparlament tagte vom 31. März bis zum 3. April 1848. Es bestand aus 574 Mitgliedern, die zum größten Teil Abgeordnete in Landtagen oder von Stadtverordneten gewählt, zu einem Teil jedoch nur aufgrund ihrer Prominenz berufen worden waren. Seine wesentliche Leistung bestand darin, die Wahl zu einer Nationalversammlung vorzubereiten.

Im Mai 1848 fanden die Wahlen zur „Deutschen Verfassungsgebenden Nationalversammlung“ statt. Für je 50.000 Männer wurde ein Abgeordneter gewählt.

Das Wahlrecht war an die „Selbständigkeit“ geknüpft. Dieses Kriterium wurde in den deutschen Staaten sehr unterschiedlich interpretiert. Nach Schätzungen besaßen etwa 85% der Männer das aktive und passive Wahlrecht. Frauen hatten kein Wahlrecht, Arbeiter nicht in allen Staaten. Die Wahlbeteiligung schwankte zwischen 40% und 75%.

Die „Deutsche Verfassungsgebende Nationalversammlung“ von 1848 war das erste demokratisch gewählte Parlament für Deutschland. Seine wichtigsten Ziele waren die Erarbeitung einer freiheitlichen Verfassung, die Grundrechte verbrieft, und die Einsetzung einer nationalen Regierungsgewalt.

Im Dezember 1848 wurde ein Grundrechtekatalog für alle Deutschen beschlossen. Er enthielt unter anderem die Gleichheit vor dem Gesetz, das Recht auf freie Meinungsäußerung, Presse- und Versammlungsfreiheit und das Recht auf Freiheit der Person.

1849

Erst im März 1849 wurde eine Deutsche Reichsverfassung verabschiedet. Sie sah einen Reichstag bestehend aus Volkshaus und Staatenhaus vor. Die Mitglieder des Volkshauses sollten nach dem Prinzip der Mehrheitswahl in gleicher, geheimer und direkter Abstimmung gewählt werden.

Wahlberechtigt waren danach alle männlichen Deutschen mit einem Alter von mindestens 25 Jahren, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte waren.

Schon wenig später scheitert die Versammlung in der Paulskirche in Frankfurt. Der zum Erbkaiser gewählte preußische König Friedrich Wilhelm IV. schlug die Krone aus. Außerdem hob er die Mandate der preußischen Abgeordneten auf. Schließlich wurde das nach Stuttgart geflüchtete Rumpfparlament von württembergischem Militär gewaltsam aufgelöst.

Per Verordnung vom 30. Mai 1849 wurde in Preußen das Dreiklassenwahlrecht für das Abgeordnetenhaus eingesetzt, das bis 1918 in Preußen in Kraft blieb. Das aktive Wahlrecht stand allen Männern nach Vollendung des 24. Lebensjahres zu. Fürsorgeempfänger waren davon ausgenommen.

Die Abgeordneten wurden indirekt, also über Wahlmänner, gewählt. Dazu wurden die Wähler je nach ihren Steuerzahlungen in drei Klassen eingeteilt.

  • Der ersten Klasse gehörten Bürger mit besonders hohem Steueraufkommen, in der Regel Großgrundbesitzer und Adelige,
  • der zweiten Klasse Bürger mit mittlerem Steueraufkommen, meist Kaufleute,
  • und alle übrigen der dritten Klasse an. Tatsächlich umfasste die dritte Klasse ca. 83 Prozent der Wähler.

Jede Klasse bestimmte ein Drittel der Wahlmänner in öffentlicher und mündlicher Wahl. Die Wahlmänner wiederum wählten die Abgeordneten gemeinsam und wiederum öffentlich. Dank dieses Systems hatte die Stimme eines Wählers der ersten Klasse ungefähr das 17,5 fache Gewicht der Stimme eines Wählers der dritten Klasse.

1871

Nach dem Sieg über die französische Armee 1871 wurde das Deutsche Reich ausgerufen und der preußische König zum deutschen Kaiser proklamiert.

Die Verfassung des Norddeutschen Bundes wird ohne substantielle Änderungen auf das Reich übertragen. Damit galt auch hier ein allgemeines, gleiches, geheimes und direktes Wahlrecht nach dem Mehrheitswahlsystem.

Fast alle deutschen Männer über 25 Jahre besaßen das aktive und das passive Wahlrecht. Frauen blieben weiterhin ausgeschlossen.

2. Der Beginn des Frauenwahlrechts 

1918

Die Niederlage Deutschlands im ersten Weltkrieg war Ende 1918 unübersehbar. Im November 1918 übergab der amtierende Reichskanzler Prinz Max von Baden die Regierungsgeschäfte an den Vorsitzenden der SPD, Friedrich Ebert. Gleichzeitig dankte der Kaiser ab. Ebert bildete daraufhin einen Rat der Volksbeauftragten, der paritätisch mit je drei Mitgliedern von SPD und USPD besetzt war.

Ende November 1918 beschloss der Rat der Volksbeauftragten, eine verfassungsgebende Nationalversammlung wählen zu lassen. Am 20. Dezember bestätigte eine Mehrheit auf der Reichskonferenz der Arbeiter- und Soldatenräte diesen Beschluss.

Alle Bürgerinnen und Bürger über 20 Jahren erhielten das aktive und passive Wahlrecht, erstmals auch Frauen.

1919

Am 19. Januar 1919 fanden allgemeine, gleiche, geheime und direkte Wahlen zur Nationalversammlung statt.

Die von der Nationalversammlung beschlossene Reichsverfassung ersetzte das bis dahin gültige Mehrheitswahlrecht. Das jetzt eingeführte Verhältniswahlsystem war dreistufig aufgebaut.
Für jeweils 60.000 Stimmen, die in einem der 35 Wahlkreise gewonnen wurden, erhielt eine Partei einen Parlamentssitz. Die Reststimmen wurden nun im Wahlkreisverband – bestehend aus mehreren Wahlkreisen – gesammelt. Für jeweils 60.000 Reststimmen im Wahlkreisverband erhielt eine Partei einen weiteren Parlamentssitz.
Die danach verbleibenden Reststimmen wurden auf Reichsebene erneut gesammelt und nach demselben Schlüssel in Sitze umgesetzt. In der letzten Verteilungsstufe wurden allerdings nur die Parteien berücksichtigt, die im gesamten Reichsgebiet angetreten waren und bereits in den ersten beiden Stufen mindestens ein Mandat erzielt hatten.

3. Wahlrecht im Nationalsozialismus und in der Nachkriegszeit

1933 – 1945

Am 30 Januar 1933 ernannte Reichspräsident Hindenburg Adolf Hitler zum Reichskanzler. Erstmals wurden Nationalsozialisten an der Reichsregierung beteiligt. Bereits am 1. Februar wurden der Reichstag aufgelöst und Neuwahlen für den 5. März angesetzt.
Der neu gewählte Reichstag entmachtete sich selber: Das so genannte Ermächtigungsgesetz erlaubte es Reichskanzler Hitler und der Reichsregierung, für eine Dauer von vier Jahren Gesetze, auch verfassungsändernde Gesetze, ohne Beteiligung des Reichstages oder Reichsrates zu erlassen. Bei der Abstimmung wurden die Abgeordneten der KPD schon nicht mehr zugelassen. Gegen die Stimmen der SPD stimmte der Reichstag diesem Gesetz am 23. März 1933 zu. Danach hatte der Reichstag politisch keine Bedeutung mehr.

1947 – 1949

1947 wurde durch die SED ein „Volkskongress für Einheit und gerechten Frieden“ initiiert, der scheinbar eine Verfassung für ganz Deutschland ausarbeiten soll.
Im März 1948 wählt der zweite Volkskongress als ständiges Organ den Deutschen Volksrat. 25% seiner Mitglieder stammten aus den Westzonen. Die von ihm erarbeitete Verfassung wurde am 19. März 1949 einstimmig verabschiedet. Am 15. und 16. Mai 1949 fanden die Wahlen zum dritten Deutschen Volkskongress in der sowjetischen Besatzungszone statt, allerdings nach Einheitslisten.
Am 7. Oktober 1949 ratifizierte der 2. Deutsche Volksrat die Verfassung der DDR und erklärte sich zur provisorischen Volkskammer. Die Deutsche Demokratische Republik war gegründet.

1948 – 1949

Der Neubeginn in Westdeutschland wurde wesentlich durch die Alliierten bestimmt. Gewählt von den Landtagen von 11 westdeutschen Ländern trat am 1. September 1948 der Parlamentarische Rat zu seiner konstituierenden Sitzung in Bonn zusammen. Seine Aufgabe war es, ein Grundgesetz zu erarbeiten, welches er schließlich auch am 8. Mai 1949 mit einer Mehrheit von 53 zu 12 Stimmen beschloss.

Nach Genehmigung des Grundgesetzes durch die Militärgouverneure und der Zustimmung durch die Mehrheit der Landtage, wurde es am 23. Mai 1949 verkündet: Die Geburtsstunde der Bundesrepublik Deutschland.
Im Grundgesetz wurde das allgemeine, freie, gleiche, geheime und unmittelbare Wahlrecht verankert. Das aktive Wahlrecht (das Recht zu Wählen) hatten Wahlberechtigte ab dem 21. Lebensjahr, das passive (das Recht, gewählt zu werden) ab dem 25. Lebensjahr.

Auf die verfassungsrechtliche Festlegung des Wahlsystems konnte sich der parlamentarische Rat jedoch nicht verständigen. Man einigte sich schließlich auf ein Bundeswahlgesetz, das nur für die erste Bundestagswahl am 14. August 1949 Bestand haben sollte.

Das bei dieser Wahl verwendete System entsprach im Wesentlichen dem Heutigen. Allerdings hatte jeder Wähler nur eine Stimme. Mit dieser wählte er sowohl einen Kandidaten aus seinem Wahlkreis als auch die Landesliste einer Partei. Wie viele Sitze einer Partei über eine Landesliste zustanden, errechnete sich aus der Anzahl ihrer Stimmen in den Wahlkreisen des betreffenden Landes.

In der DDR hatten Wahlen einen anderen Stellenwert: Eine Wahl im Sinne einer Auswahl zwischen mehreren, miteinander konkurrierenden Parteien, ihren Programmen und ihren Zielvorstellungen fand nicht statt. Träger der Wahlen war die Nationale Front, die die verschiedenen Parteien und Massenorganisationen vor Ort koordinierte. Die Kandidatenvorschläge wurden zu einer gemeinsamen Liste der Nationalen Front zusammengeführt. Bevor ein*e Kandidat*in auf diese Liste gesetzt wurde, musste er/sie laut Wahlrecht in seinem/ihrem Betrieb/Arbeitskollektiv geprüft werden. Bei Ablehnung konnte er /sie nicht nominiert werden. Der eigentliche Wahlvorgang bestand dann nur noch in der Bestätigung der Wahlvorschläge (Einheitslisten der Nationalen Front).

4. Ursprung des heutigen Wahlsystems 

1953

Zur zweiten Bundestagswahl wurde das Wahlverfahren auf unser heutiges System der personalisierten Verhältniswahl mit Erst- und Zweitstimme umgestellt. Zudem musste eine Partei die in den Bundestag einziehen wollte, die 5-Prozent-Hürde bundesweit überspringen.

1972

Bei der Bundestagswahl 1972 durften erstmals auch die 18 bis 21-Jährigen wählen. Allerdings erhielten sie zunächst nur das aktive Wahlrecht. Ab dem vollendeten 21. Lebensjahr erwarb man das passive Wahlrecht. Erst 1975 (Bundestagwahl 1976) wurde die Volljährigkeit auf 18 Jahre gesenkt, die Voraussetzung für das passive Wahlrecht ist.

 

Quellen:  lpb-bw: Deutschland & Europa: 1848/49 Revolution zitiert nach: https://www.bundestagswahl-bw.de/geschichte-des-wahlrechts0

Zu Wahlen in der DDR folgt diesem Link des Bundesarchivs. 

Hier gibt es die Geschichte des deutschen Wahlrechts bildlich dargestellt. Einen ausführlicheren Zeitstrahl findet ihr unter: https://www.bpb.de/shop/lernen/falter/167646/zeitleiste-wahlrecht-in-deutschland